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Nachbarrecht Bochum

Schlichtungsstelle Schiedsamt

Schlichtungsverfahren

Zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in NRW

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 13.04.2000 das Gesetz zur obligatorischen Streitschlichtung (GüSchlG NRW) beschlossen, das am 01.10.2000 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Erhebung einer Klage in den unten aufgeführten Fällen erst zulässig, nachdem zuvor versucht worden ist, vor einer anerkannten Schlichtungsstelle, dem Schiedsamt, in einem Schlichtungsverfahren die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Durch Änderung des Landesgesetzgebers vom 22.11.2007 entfällt die obligatorische Streitschlichtung bei Vermögensstreitigkeiten. Daher kann hier unmittelbar Klage bei Gericht eingereicht werden.

In folgenden Angelegenheiten ist die Schlichtungsstelle - das Schiedsamt - anzurufen:

In Streitigkeiten über Ansprüche wegen

  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen (Zuführung unwägbarer Stoffe), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  • Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  • der im Nachbargesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
  • in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Die außergerichtliche Streitschlichtung ist nicht möglich bei

  • Klagen nach §§ 323 (Abänderungsklage), 324 (Sicherheitsleistung), 328 (Anerkennung ausländischer Urteile) der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  • Streitigkeiten in Familiensachen,
  • Wiederaufnahmeverfahren,
  • Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
  • die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem achten Buch der Zivilprozessordnung,
  • Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
  • Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

Das Schlichtungsverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag einer Partei eingeleitet.

Bei einem Schlichtungsgespräch beim Schiedsamt kann eine Streitigkeit mit einem Vergleich beigelegt werden, der genauso wie ein Gerichtsurteil 30 Jahre vollstreckbar ist. Das Verfahren beim Schiedsamt bleibt anonym und kann bei Bedarf unter Einbeziehung von Beiständen oder der Rechtsanwaltschaft abgewickelt werden.

Der Antrag muss die Namen und die Anschrift der Parteien und ihrer Vertreter angeben, den Gegenstand des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.

Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt / die Schiedsstelle am Wohnsitz des Antragsgegners.

Name, Adresse sowie Telefonnummer der zuständigen Schiedsperson erfahren Sie bei der dortigen Gemeinde oder Stadtverwaltung, beim örtlichen Amtsgericht oder bei der Polizei.

Die Schlichtungsstelle veranlasst die Zustellung des Antrages an den Antragsgegner und beraumt gleichzeitig Termin zur mündlichen Verhandlung an, zu dem das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird. Die Zustellung der Antragsschrift und die Anberaumung des Termins erfolgt jedoch nur, wenn der Antragsteller einen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Auslagen an die Schlichtungsstelle gezahlt hat. Die Kosten fordert die Schlichtungsstelle unmittelbar nach Eingang der Antragsschrift an.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wird die Schlichtungsperson versuchen, den Streit gütlich beizulegen. Kann ein Einvernehmen hergestellt werden und schließen die Parteien einen entsprechenden Vergleich, ist dieser von den Verfahrensbeteiligten und der Schlichtungsperson zu unterzeichnen. Den Beteiligten wird eine Abschrift des Protokolls übermittelt. Damit ist das Verfahren dann beendet.

Aus dem vor der Schlichtungsperson geschlossenen Vergleich findet ggf. gemäß § 794 ZPO die Zwangsvollstreckung statt.

Ergibt die Schlichtungsverhandlung, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann oder erscheint der Antragsgegner unentschuldigt nicht zur Verhandlung oder kann das Schlichtungsverfahren nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der Antragsschrift durchgeführt werden, ist der Schlichtungsversuch gescheitert.

Die Schlichtungsperson vermerkt das in dem Protokoll, welches den Beteiligten des Termins übermittelt wird.

Bleibt der Antragsteller dem Termin unentschuldigt fern oder entfernt er sich vorzeitig, gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen.

Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch wird den Parteien auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt. Das Scheitern der Schlichtung wird durch diese Bescheinigung nachgewiesen.

Der Anspruch kann dann im Klagewege geltend gemacht werden.