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Mietrecht Bochum

Wohnungsübergabe

Worauf Sie bei der Wohnungsübergabe achten sollten:

Mieter müssen nicht nur in Bochum bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Worum muss ein Mieter sich noch kümmern, wenn er aus der Wohnung auszieht?

Eine gute Vorbereitung auf den Auszug beginnt beim Einzug durch Fertigung eines Übergabeprotokolls. Dabei sollte der Mieter sich die Wohnung ganz genau anschauen, damit er keine Mängel übersieht. Alle Vorschäden sollten schriftlich festgehalten werden. Beim Auszug sollte dann ebenfalls ein Protokoll erstellt werden. Es empfiehlt sich, das Protokoll ganz genau zu lesen und nur zu unterschreiben, wenn alles stimmt.

Wichtig ist, dass die Zählerstände für Strom, Gas und Wasser vermerkt werden. Zudem sollte im Protokoll stehen, welche und wie viele Schlüssel übergeben wurden. Wenn es in der Wohnung Einbauten gibt, sollten sie unbedingt beim Einzug im Übergabeprotokoll aufgeführt sein – zum Beispiel Podeste oder Zwischendecken. Damit ist sichergestellt, dass der Mieter die Wohnung auch mit diesen Einbauten zurückgeben kann. Eigene Einbauten muss er beim Auszug entfernen.

Mietverträge verlangen oft eine „besenreine“ Rückgabe: Alle Gegenstände des Mieters müssen aus der Wohnung entfernt werden. Darüber hinaus kann der Vermieter einen vernünftigen Reinigungszustand der Wohnung verlangen. Das heißt nicht, dass man bei der Wohnungsübergabe vom Fußboden essen können muss. Aber es sollte grob geputzt und gefegt werden.

Wenn zum Beispiel der Hund eines Mieters das Parkett zerkratzt, muss der Mieter diesen Schaden beheben. Anders sieht es aus, wenn das Parkett normale Laufspuren aufweist. Dabei handelt es sich um Abnutzungen durch sogenannten „vertragsgemäßen Gebrauch“. Solche Spuren kann der Mieter nicht vermeiden und muss sie deshalb auch nicht ausbessern.

Grundsätzlich gelten für Raucher und Nichtraucher die gleichen Regeln für Schönheitsreparaturen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Spuren des Rauchens nicht einfach durch Putzen und Streichen beseitigen lassen. Denn die Auswirkungen von exzessivem Rauchen gelten laut Bundesgerichtshof als Beschädigung der Wohnung. Der Vermieter kann vom Mieter eine entsprechend gründliche Renovierung verlangen.